RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0175

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs4 Z1;
EStG 1988 §21 Abs1 Z1;
EStG 1988 §21 Abs2 Z3;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat der Berechnung des auf den Holzbestand entfallenden anteiligen Gewinnes aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zu Grunde gelegt, dass auf den Holzbestand ein Anteil am Gesamterlös aus der Veräußerung der Liegenschaften entfalle, der dem Verhältnis des (unstrittigen) Holzbestandswertes am (unstrittigen) Verkehrswert der gesamten jeweiligen Liegenschaft entspricht. Diese von der Abgabenbehörde herangezogene Methode der Aufteilung nach den Sachwertverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als unbedenklich angesehen (Hinweis E 6. Juni 1978, 2913/76, E 24. Juni 2003, 2003/14/0027, sowie sinngemäß zur Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits E 4. Juni 2003, 99/13/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150175.X02

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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