RS Vwgh 1963/2/5 1399/61

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Veröffentlicht am 05.02.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22 Abs1;
BAO §99 Abs1;
  1. BAO § 99 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  2. BAO § 99 gültig von 26.03.2009 bis 30.11.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. BAO § 99 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Beachte

y13827;

Rechtssatz

Wohnung iSd § 22 Abs 1 AVG ist die nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, S 180) Es wird daher als Wohnung iSd § 22 AVG auch ein Aufenthalt, der nicht zugleich den Wohnsitz begründet, anzusehen sein. Es kommt nur darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, und nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist.Wohnung iSd Paragraph 22, Absatz eins, AVG ist die nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, S 180) Es wird daher als Wohnung iSd Paragraph 22, AVG auch ein Aufenthalt, der nicht zugleich den Wohnsitz begründet, anzusehen sein. Es kommt nur darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, und nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist.

*

E 5.2.1963, 1399/61 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001399.X02

Im RIS seit

30.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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