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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite der öffentlichen Straße befestigt wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln. Ein an einem fahrenden Fahrzeug angebrachtes Verkehrszeichen kann nicht als ein im § 50 StVO 1960 gekennzeichnetes Verkehrszeichen gelten.Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite der öffentlichen Straße befestigt wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln. Ein an einem fahrenden Fahrzeug angebrachtes Verkehrszeichen kann nicht als ein im Paragraph 50, StVO 1960 gekennzeichnetes Verkehrszeichen gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001448.X01Im RIS seit
12.06.2001