Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
In Fällen, in denen die wörtliche Anwendung von Bestimmungen zum Schutz eines Gewässers (Grundwassers) zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann die Wasserrechtsbehörde eine Ausnahme von diesen Bestimmungen gewähren, wenn eine Gefährdung des Gewässers (Grundwassers) zu dessen Schutz sie dienen, zuverlässig auszuschließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001386.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019