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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Öffentlicherklärung eines Privatgewässers wird dem bisher aus dem Titel des Eigentums am Privatgewässer Berechtigten, die Verfügungsmacht über das Gewässer zugunsten der öffentlichen Hand entzogen. Da es sich hiebei ausschließlich um eine Rechtsbeziehung zwischen dem bisher Berechtigten und dem Staate handelt, wird in die Rechte Dritter, insbesondere also auch in bestehende Wasserbenutzungsrechte nicht eingegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000169.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015