RS Vwgh 1963/2/7 0169/62

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Veröffentlicht am 07.02.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs2;
WRG 1959 §50 Abs3;
WRG 1959 §61 Abs1;
  1. WRG 1959 § 61 heute
  2. WRG 1959 § 61 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 61 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 61 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 61 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Kosten für die Instandhaltung einer Gewässerstrecke können einem Wasserbenutzungsberechtigten nur in seinem unmittelbaren Anlagebereich und für weitere Gewässerstrecken Kosten oder eine Kostenbeiteiligung nur in einem solchen Umfange vorgeschrieben werden, als seine Anlage auch auf andere Gewässerstrecken nachteilige Wirkungen ausübt. § 50 WRG 1959 bildet daher keine ausreichende Grundlage für die einschränkungslose Auferlegung der Instandhaltung und Räumung des gesamten Gewässers.Kosten für die Instandhaltung einer Gewässerstrecke können einem Wasserbenutzungsberechtigten nur in seinem unmittelbaren Anlagebereich und für weitere Gewässerstrecken Kosten oder eine Kostenbeiteiligung nur in einem solchen Umfange vorgeschrieben werden, als seine Anlage auch auf andere Gewässerstrecken nachteilige Wirkungen ausübt. Paragraph 50, WRG 1959 bildet daher keine ausreichende Grundlage für die einschränkungslose Auferlegung der Instandhaltung und Räumung des gesamten Gewässers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000169.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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