Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Kosten für die Instandhaltung einer Gewässerstrecke können einem Wasserbenutzungsberechtigten nur in seinem unmittelbaren Anlagebereich und für weitere Gewässerstrecken Kosten oder eine Kostenbeiteiligung nur in einem solchen Umfange vorgeschrieben werden, als seine Anlage auch auf andere Gewässerstrecken nachteilige Wirkungen ausübt. § 50 WRG 1959 bildet daher keine ausreichende Grundlage für die einschränkungslose Auferlegung der Instandhaltung und Räumung des gesamten Gewässers.Kosten für die Instandhaltung einer Gewässerstrecke können einem Wasserbenutzungsberechtigten nur in seinem unmittelbaren Anlagebereich und für weitere Gewässerstrecken Kosten oder eine Kostenbeiteiligung nur in einem solchen Umfange vorgeschrieben werden, als seine Anlage auch auf andere Gewässerstrecken nachteilige Wirkungen ausübt. Paragraph 50, WRG 1959 bildet daher keine ausreichende Grundlage für die einschränkungslose Auferlegung der Instandhaltung und Räumung des gesamten Gewässers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000169.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015