RS Vwgh 1963/2/8 1663/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §13 Abs4 idF 1957/26;
VwGG §41 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3017/58 E 20. November 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Der im § 13 Abs 4 KOVG 1957 aufgetragene Vergleich fordert, zwei Größen zueinander in Beziehung zu setzen, die als bloß mögliche (Lebensführungsmöglichkeit des Rentenwerbers und Lebensführungsmöglichkeit eines erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten) in der Welt der Tatsachen nicht wahrnehmbar sind, sondern aus wahrnehmbaren Tatsachen erst erschlossen werden müssen. Der freien Beweiswürdigung unterliegen aber nur solche Tatsachen, nicht aber auch die auf diesen Tatsachen fußenden Denkprozesse. Diese müssen, sollen sie nicht willkürlich sein, aus den festgestellten Tatsachen durch den Denkgesetzen gehorchende Überlegungen entwickelt werden und können ebenso wie die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vom Verwaltungsgerichtshof voll überprüft werden.Der im Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 aufgetragene Vergleich fordert, zwei Größen zueinander in Beziehung zu setzen, die als bloß mögliche (Lebensführungsmöglichkeit des Rentenwerbers und Lebensführungsmöglichkeit eines erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten) in der Welt der Tatsachen nicht wahrnehmbar sind, sondern aus wahrnehmbaren Tatsachen erst erschlossen werden müssen. Der freien Beweiswürdigung unterliegen aber nur solche Tatsachen, nicht aber auch die auf diesen Tatsachen fußenden Denkprozesse. Diese müssen, sollen sie nicht willkürlich sein, aus den festgestellten Tatsachen durch den Denkgesetzen gehorchende Überlegungen entwickelt werden und können ebenso wie die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vom Verwaltungsgerichtshof voll überprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001663.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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