Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Das Kriegsopferversorgungsrecht läßt anders als das Einkommensteuerrecht - als einkommensmehrend oder einkommensmindernd - nur solche Beträge gelten, die tatsächlich eingenommen oder ausgegeben werden. Eine Berücksichtigung von Pauschalbeträgen kann nur bei besonderer Anordnung des Kriegsopferversorgungsgesetzes Platz greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001435.X01Im RIS seit
21.05.2001