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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Gemäß § 8 KOVG 1957 ist die Tauglichkeit des Beschädigten zu jener Erwerbstätigkeit zu prüfen, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, wobei die Verdienstverhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Wenn die derzeitige Tätigkeit (Vertreter) keine besondere Vorbildung voraussetzt, darf eine Tätigkeit, die eine umfangreiche Verwertung der Vorbildungskenntnisse gewährleistet und der sozialen Stellung der vor dem Krieg ausgeübten Berufe zumindest gleichkommt, der Beurteilung nach § 8 KOVG zugrunde gelegt werden.Gemäß Paragraph 8, KOVG 1957 ist die Tauglichkeit des Beschädigten zu jener Erwerbstätigkeit zu prüfen, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, wobei die Verdienstverhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Wenn die derzeitige Tätigkeit (Vertreter) keine besondere Vorbildung voraussetzt, darf eine Tätigkeit, die eine umfangreiche Verwertung der Vorbildungskenntnisse gewährleistet und der sozialen Stellung der vor dem Krieg ausgeübten Berufe zumindest gleichkommt, der Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG zugrunde gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000673.X01Im RIS seit
27.03.2001