RS Vwgh 1963/2/8 0663/62

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Veröffentlicht am 08.02.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54 Abs4;
KriegsopferErnährungszulagenG 1957 §3 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach § 13 KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach Paragraph 13, KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000663.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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