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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1959 §3 Abs10;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0138/60 E 22. Juni 1962 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die Entschädigung in Enteignungsfällen ist kein echter Schadenersatz, sondern ein Entgelt für eine Leistung. Die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhält, ist daher, auch wenn die Einräumung der Leitungsrechte durch behördlichen Bescheid verfügt wird, umsatzsteuerbar (Abgehen vom Vorerk. Zl. 0138/60 vom 22.6.1960)
Schlagworte
StromleitungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000126.X01Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017