RS Vwgh 1963/2/8 0126/62

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Veröffentlicht am 08.02.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §3 Abs10;
UStG 1959 §5 Abs1;
VwGG §13 Z1 impl;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0138/60 E 22. Juni 1962 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Entschädigung in Enteignungsfällen ist kein echter Schadenersatz, sondern ein Entgelt für eine Leistung. Die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhält, ist daher, auch wenn die Einräumung der Leitungsrechte durch behördlichen Bescheid verfügt wird, umsatzsteuerbar (Abgehen vom Vorerk. Zl. 0138/60 vom 22.6.1960)

Schlagworte

Stromleitungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000126.X01

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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