RS Vwgh 2006/7/6 2006/15/0188

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht

Norm

UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0234 B 15. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076). Die angefochtene Erledigung wurde an die GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150188.X01

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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