RS Vwgh 1963/2/11 0641/61

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Veröffentlicht am 11.02.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29521;

Rechtssatz

In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch welche die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden (Hinweis E des BGH vom 27.2 1936, A 504/35).In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch welche die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht gesehen werden (Hinweis E des BGH vom 27.2 1936, A 504/35).

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E 11.2.1963, 641/61 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000641.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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