RS Vwgh 1963/2/11 0188/62

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Veröffentlicht am 11.02.1963
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Ersatzvornahme wird auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten durchgeführt. Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und tatsächlichen verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Dasgleiche gilt auch bei notstandspolizeilichen Maßnahmen.(Hier Anrechnung von Pölzungsmaterial an die Partei)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000188.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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