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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Ersatzvornahme wird auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten durchgeführt. Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und tatsächlichen verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Dasgleiche gilt auch bei notstandspolizeilichen Maßnahmen.(Hier Anrechnung von Pölzungsmaterial an die Partei)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000188.X02Im RIS seit
03.05.2001