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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG;Rechtssatz
Sowohl die Versicherungspflicht als auch die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach dem GSPVG tritt mangels einer anderen Regelung kraft Gesetzes ein und kann daher durch Vereinbarungen, welcher Art immer, nicht beeinflußt werden. Einer Beitragsvorschreibung durch den Sozialversicherungsträger und die Bezahlung dieser Beiträge begründet daher nicht die Versicherungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001378.X01Im RIS seit
14.05.2001