RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs3;
BAO §230 Abs6;

Rechtssatz

Wird ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen (geänderten) Antragstellung nicht entgegen. Der neue Antrag bewirkt gemäß § 230 Abs. 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150126.X03

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten