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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG;Rechtssatz
Für die durch öffentliches Recht geregelte Frage der Versicherungszugehörigkeit kann wie bei der Versicherungspflicht der Grundsatz, daß es nicht auf die zivilrechtliche Gestaltungsweise sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse anzukommen habe, nicht außer Betracht bleiben und die Beantwortung dieser Frage ist von Art und Umfang des dem Dienstnehmer zukommenden Versicherungsschutzes abhängig (hier war die Frage zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellten strittig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000049.X02Im RIS seit
26.09.2011Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016