RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0170

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0238 E 25. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachte. Dies hat zur Folge, daß dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann, hinsichtlich der das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150170.X01

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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