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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Wenn durch Wegfall eines Leidens eine für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebende Veränderung (Besserung) im Sinne des § 52 Abs 2 KOVG 1957 eingetreten ist, ist die Rente neu zu bemessen, wobei die übrigen Leiden ebenfalls neu beurteilt werden können. (Hinweis E 26.2.1962, 2146/59).Wenn durch Wegfall eines Leidens eine für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebende Veränderung (Besserung) im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 eingetreten ist, ist die Rente neu zu bemessen, wobei die übrigen Leiden ebenfalls neu beurteilt werden können. (Hinweis E 26.2.1962, 2146/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001497.X01Im RIS seit
29.03.2001