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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54;Rechtssatz
Bei der Einstellung einer Leistung aus der Kriegsopferversorgung wegen rückwirkender Zuerkennung einer Sozialrente ist, von dem Zeitpunkt der Erlassung des die Sozialversicherungsrente zuerkennden Bescheides ausgehend, der Einstellungstag nach § 52 Abs. 3 KOVG 1957 zu bestimmen.Bei der Einstellung einer Leistung aus der Kriegsopferversorgung wegen rückwirkender Zuerkennung einer Sozialrente ist, von dem Zeitpunkt der Erlassung des die Sozialversicherungsrente zuerkennden Bescheides ausgehend, der Einstellungstag nach Paragraph 52, Absatz 3, KOVG 1957 zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000491.X02Im RIS seit
27.03.2001