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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0015/62 E 15. Februar 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Zuerkennung einer Witwenrente ist der Rechtskraft fähig, nicht aber die für diesen Leistungsanspruch maßgebenden Voraussetzungen des ursächlichen Zusammenhanges zweichen Tod und Dienstbeschädigung (Hinweis E v. 26. November 1952, VwSlg 2750 A/1952). Der rechtskräftige Abspruch über Sterbegeld ist nicht präjudiziell für den Anspruch auf Witwenrente. Eine andere Beurteilung des der Rechtskraft nicht fähigen ursächlichen Zusammenhanges als Anspruchsvoraussetzung bedeutet keine Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000016.X01Im RIS seit
28.03.2001