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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Beachte
y16820;Rechtssatz
Eine Erstattung von Steuern nach § 151 BAO setzt voraus, daß durch Herabsetzung oder Aufhebung einer Steuervorschreibung ein erstattungsfähiges Guthaben entstanden ist.Eine Erstattung von Steuern nach Paragraph 151, BAO setzt voraus, daß durch Herabsetzung oder Aufhebung einer Steuervorschreibung ein erstattungsfähiges Guthaben entstanden ist.
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E 18.2.1963, 916/61 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000916.X01Im RIS seit
22.03.2001