RS Vwgh 1963/2/18 0916/61

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Veröffentlicht am 18.02.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16820;

Rechtssatz

Eine Erstattung von Steuern nach § 151 BAO setzt voraus, daß durch Herabsetzung oder Aufhebung einer Steuervorschreibung ein erstattungsfähiges Guthaben entstanden ist.Eine Erstattung von Steuern nach Paragraph 151, BAO setzt voraus, daß durch Herabsetzung oder Aufhebung einer Steuervorschreibung ein erstattungsfähiges Guthaben entstanden ist.

*

E 18.2.1963, 916/61 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000916.X01

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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