RS Vwgh 1963/2/19 1207/62

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Veröffentlicht am 19.02.1963
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Index

30/01 Finanzverfassung
68/01 Behinderteneinstellung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0378/62 E 19. Dezember 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Abgaben sind nur Geldleistungen zu verstehen, die dem Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft zufließen, nicht aber Leistungen, deren Ertrag einem mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds des öffentlichen Rechtes zukommt (daher Ausgleichstaxe nach Invalideneinstellungsgesetz keine Abgabe).

*

E 19.12.1962, 378/62 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001207.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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