RS Vwgh 1963/2/19 0421/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1963
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, an Stelle der Zustellung an eine Person, deren Wohnung unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 29 Abs 1 AVG) die Bestellung eines Kurators nach § 11 AVG zu veranlassen, selbst wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt.Die Behörde ist nicht verpflichtet, an Stelle der Zustellung an eine Person, deren Wohnung unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 29, Absatz eins, AVG) die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 11, AVG zu veranlassen, selbst wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000421.X02

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten