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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, an Stelle der Zustellung an eine Person, deren Wohnung unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 29 Abs 1 AVG) die Bestellung eines Kurators nach § 11 AVG zu veranlassen, selbst wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt.Die Behörde ist nicht verpflichtet, an Stelle der Zustellung an eine Person, deren Wohnung unbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 29, Absatz eins, AVG) die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 11, AVG zu veranlassen, selbst wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000421.X02Im RIS seit
26.04.2001