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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Rechtssatz
Ein Mineralvorkommen ist bei der Einheitsbewertung des Grundes und Bodens zu erfassen und kann auch dann nicht gesondert bewertet werden, wenn darauf bei der Einheitbewertung für das betreffende Grundstück nicht Bedacht genommen worden ist. Dies gilt für die Bemessung der Erbschaftssteuer.
Schlagworte
BetriebsvermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000151.X01Im RIS seit
14.01.2002