Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Wenn die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens nach § 8 KOVG 1957 zu keiner höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als der nach § 7 KOVG 1957 ermittelten hätte führen können, weil der ermittelte Kausalanteil auch nach § 8 KOVG 1957 maßgebend ist, ist eine Rechtsverletzung durch das Unterbleiben der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 nicht erfolgt.Wenn die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens nach Paragraph 8, KOVG 1957 zu keiner höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als der nach Paragraph 7, KOVG 1957 ermittelten hätte führen können, weil der ermittelte Kausalanteil auch nach Paragraph 8, KOVG 1957 maßgebend ist, ist eine Rechtsverletzung durch das Unterbleiben der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 nicht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000735.X01Im RIS seit
27.03.2001