TE Vwgh Erkenntnis 1963/2/21 0638/61

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Veröffentlicht am 21.02.1963
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs1
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Jezek, über die Beschwerde des R in Salzburg gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23. Februar 1961, Zl. IX/449-1-1961 betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Das Amt der Salzburger Landesregierung erkannte in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. April 1960, an die das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß § 29 a VStG. abgetreten worden war, den Beschwerdeführer mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 23. Februar 1961 schuldig, am 26. November 1959 um 11.15 Uhr den Lastkraftwagen, Kennzeichen XY mit Anhänger, Kennzeichen XX, auf der S Bundesstraße von S in Richtung W gelenkt zu haben, wobei die Profile der rückwärtigen Zwillingsbereifung am Motorwagen total abgefahren gewesen seien, wodurch die Betriebssicherheit nicht gewährleistet gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KPG.) begangen zu haben. Gemäß § 111 KPG. verhängte er gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200,- (Ersatzarreststrafe drei Tage). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 KFG. übertreten zu haben. Die Berufungsbehörde habe in Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten über die Betriebssicherheit der vom Beschwerdeführer an den Hinterrädern des von ihm verwendeten Kraftfahrzeuges angebrachten Reifen eingeholt. Der befragte verkehrstechnische Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten vom 8. September 1960 dahin geäußert, daß infolge der total abgefahrenen Hinterradreifen die Betriebssicherheit des Lastkraftfahrzeuges stark vermindert gewesen sei. Hiebei gehe er mit dem Gutachten des im gerichtlichen Strafverfahren gegen Philipp L. beim Bezirksgericht Hallein (GZ U. 1265/59-24) einvernommenen Sachverständigen Dipl. Ing. S konform, der in seinem Gutachten ebenfalls festgestellt habe, daß die Bereifung der Triebachsen des Lastkraftwagens für eine ausreichende Bremswirkung völlig unzureichend gewesen sei. Der unzulängliche Reifenzustand selbst sei durch die Zeugenaussagen der Zeugen GRI. E E, GPlt. J S, GRevI. K T sowie durch die von den Reifen angefertigten Photos als erwiesen anzusehen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht habe, bei welchem der betriebssichere Zustand des von ihm gelenkten Lastzuges eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei für die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 nicht von Bedeutung. Auf Grund der im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und des gegen Philipp L. abgeführten gerichtlichen Strafverfahrens erhobenen Beweise, die in ihrer Gesamtheit die Tatsache feststellten, daß der Beschwerdeführer sieh durch Lenken eines in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Kraftfahrzeuges gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 KFG. vergangen habe, erscheine die Bestrafung wegen dieses Deliktes durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt.Das Amt der Salzburger Landesregierung erkannte in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. April 1960, an die das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß Paragraph 29, a VStG. abgetreten worden war, den Beschwerdeführer mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 23. Februar 1961 schuldig, am 26. November 1959 um 11.15 Uhr den Lastkraftwagen, Kennzeichen XY mit Anhänger, Kennzeichen römisch zwanzig, auf der S Bundesstraße von S in Richtung W gelenkt zu haben, wobei die Profile der rückwärtigen Zwillingsbereifung am Motorwagen total abgefahren gewesen seien, wodurch die Betriebssicherheit nicht gewährleistet gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KPG.) begangen zu haben. Gemäß Paragraph 111, KPG. verhängte er gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200,- (Ersatzarreststrafe drei Tage). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, KFG. übertreten zu haben. Die Berufungsbehörde habe in Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten über die Betriebssicherheit der vom Beschwerdeführer an den Hinterrädern des von ihm verwendeten Kraftfahrzeuges angebrachten Reifen eingeholt. Der befragte verkehrstechnische Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten vom 8. September 1960 dahin geäußert, daß infolge der total abgefahrenen Hinterradreifen die Betriebssicherheit des Lastkraftfahrzeuges stark vermindert gewesen sei. Hiebei gehe er mit dem Gutachten des im gerichtlichen Strafverfahren gegen Philipp L. beim Bezirksgericht Hallein (GZ U. 1265/59-24) einvernommenen Sachverständigen Dipl. Ing. S konform, der in seinem Gutachten ebenfalls festgestellt habe, daß die Bereifung der Triebachsen des Lastkraftwagens für eine ausreichende Bremswirkung völlig unzureichend gewesen sei. Der unzulängliche Reifenzustand selbst sei durch die Zeugenaussagen der Zeugen GRI. E E, GPlt. J S, GRevI. K T sowie durch die von den Reifen angefertigten Photos als erwiesen anzusehen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht habe, bei welchem der betriebssichere Zustand des von ihm gelenkten Lastzuges eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei für die Beurteilung der Strafbarkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht von Bedeutung. Auf Grund der im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und des gegen Philipp L. abgeführten gerichtlichen Strafverfahrens erhobenen Beweise, die in ihrer Gesamtheit die Tatsache feststellten, daß der Beschwerdeführer sieh durch Lenken eines in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Kraftfahrzeuges gegen die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, KFG. vergangen habe, erscheine die Bestrafung wegen dieses Deliktes durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 KFG. müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger betriebssicher und so gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem üblichen Betrieb weder Gefahren für den Verkehr noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch vermeidbare Geräusche, Rauch, übler Geruch oder vermeidbare Verschmutzung anderer Straßenbenützer, verbunden sind. Diese Bestimmung befindet sich im II. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1955, der die Einrichtung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger regelt. In diesem Abschnitt wird angeordnet, wie das Fahrzeug ausgestattet zu sein hat, um zum Verkehr zugelassen zu werden. Ein Mangel in der Einrichtung und Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist einem Kraftfahrzeuglenker oder Kraftfahrzeugbesitzer als Übertretung des Kraftfahrgesetzes nur dann anzulasten, wenn er Anordnungen übertritt, die im X. Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt „Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer“ enthalten sind. Für den vorliegenden Fall wäre wohl insbesondere die Vorschrift des § 85 Abs. 1 KFG. in Betracht zu ziehen gewesen, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Fahrt erst dann antreten darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß sich Fahrzeug und Ladung in betriebe- und verkehrssicherem Zustand befinden und auch sonst den Vorschriften entsprechen. Aus der Vorschrift des § 4 Abs. 1 KFG. läßt sich kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung ableiten, das etwa so zu lauten hätte, wie es im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gekommen ist, nämlich daß der Beschwerdeführer einen Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt habe. Die belangte Behörde hat demnach den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt einer unrichtigen Gesetzesstelle unterstellt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war (vgl. im übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1961, Zl. 1898/60).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KFG. müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger betriebssicher und so gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem üblichen Betrieb weder Gefahren für den Verkehr noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch vermeidbare Geräusche, Rauch, übler Geruch oder vermeidbare Verschmutzung anderer Straßenbenützer, verbunden sind. Diese Bestimmung befindet sich im römisch zwei. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1955, der die Einrichtung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger regelt. In diesem Abschnitt wird angeordnet, wie das Fahrzeug ausgestattet zu sein hat, um zum Verkehr zugelassen zu werden. Ein Mangel in der Einrichtung und Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist einem Kraftfahrzeuglenker oder Kraftfahrzeugbesitzer als Übertretung des Kraftfahrgesetzes nur dann anzulasten, wenn er Anordnungen übertritt, die im römisch zehn. Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt „Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer“ enthalten sind. Für den vorliegenden Fall wäre wohl insbesondere die Vorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, KFG. in Betracht zu ziehen gewesen, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Fahrt erst dann antreten darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß sich Fahrzeug und Ladung in betriebe- und verkehrssicherem Zustand befinden und auch sonst den Vorschriften entsprechen. Aus der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, KFG. läßt sich kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung ableiten, das etwa so zu lauten hätte, wie es im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gekommen ist, nämlich daß der Beschwerdeführer einen Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt habe. Die belangte Behörde hat demnach den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt einer unrichtigen Gesetzesstelle unterstellt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war vergleiche , im übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1961, Zl. 1898/60).

Wien, 21. Februar 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000638.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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