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KFGNorm
KFG 1967 §4 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Jezek, über die Beschwerde des R in Salzburg gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23. Februar 1961, Zl. IX/449-1-1961 betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Das Amt der Salzburger Landesregierung erkannte in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. April 1960, an die das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß § 29 a VStG. abgetreten worden war, den Beschwerdeführer mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 23. Februar 1961 schuldig, am 26. November 1959 um 11.15 Uhr den Lastkraftwagen, Kennzeichen XY mit Anhänger, Kennzeichen XX, auf der S Bundesstraße von S in Richtung W gelenkt zu haben, wobei die Profile der rückwärtigen Zwillingsbereifung am Motorwagen total abgefahren gewesen seien, wodurch die Betriebssicherheit nicht gewährleistet gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KPG.) begangen zu haben. Gemäß § 111 KPG. verhängte er gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200,- (Ersatzarreststrafe drei Tage). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 KFG. übertreten zu haben. Die Berufungsbehörde habe in Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten über die Betriebssicherheit der vom Beschwerdeführer an den Hinterrädern des von ihm verwendeten Kraftfahrzeuges angebrachten Reifen eingeholt. Der befragte verkehrstechnische Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten vom 8. September 1960 dahin geäußert, daß infolge der total abgefahrenen Hinterradreifen die Betriebssicherheit des Lastkraftfahrzeuges stark vermindert gewesen sei. Hiebei gehe er mit dem Gutachten des im gerichtlichen Strafverfahren gegen Philipp L. beim Bezirksgericht Hallein (GZ U. 1265/59-24) einvernommenen Sachverständigen Dipl. Ing. S konform, der in seinem Gutachten ebenfalls festgestellt habe, daß die Bereifung der Triebachsen des Lastkraftwagens für eine ausreichende Bremswirkung völlig unzureichend gewesen sei. Der unzulängliche Reifenzustand selbst sei durch die Zeugenaussagen der Zeugen GRI. E E, GPlt. J S, GRevI. K T sowie durch die von den Reifen angefertigten Photos als erwiesen anzusehen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht habe, bei welchem der betriebssichere Zustand des von ihm gelenkten Lastzuges eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei für die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 nicht von Bedeutung. Auf Grund der im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und des gegen Philipp L. abgeführten gerichtlichen Strafverfahrens erhobenen Beweise, die in ihrer Gesamtheit die Tatsache feststellten, daß der Beschwerdeführer sieh durch Lenken eines in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Kraftfahrzeuges gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 KFG. vergangen habe, erscheine die Bestrafung wegen dieses Deliktes durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt.Das Amt der Salzburger Landesregierung erkannte in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. April 1960, an die das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß Paragraph 29, a VStG. abgetreten worden war, den Beschwerdeführer mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 23. Februar 1961 schuldig, am 26. November 1959 um 11.15 Uhr den Lastkraftwagen, Kennzeichen XY mit Anhänger, Kennzeichen römisch zwanzig, auf der S Bundesstraße von S in Richtung W gelenkt zu haben, wobei die Profile der rückwärtigen Zwillingsbereifung am Motorwagen total abgefahren gewesen seien, wodurch die Betriebssicherheit nicht gewährleistet gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KPG.) begangen zu haben. Gemäß Paragraph 111, KPG. verhängte er gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200,- (Ersatzarreststrafe drei Tage). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, KFG. übertreten zu haben. Die Berufungsbehörde habe in Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten über die Betriebssicherheit der vom Beschwerdeführer an den Hinterrädern des von ihm verwendeten Kraftfahrzeuges angebrachten Reifen eingeholt. Der befragte verkehrstechnische Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten vom 8. September 1960 dahin geäußert, daß infolge der total abgefahrenen Hinterradreifen die Betriebssicherheit des Lastkraftfahrzeuges stark vermindert gewesen sei. Hiebei gehe er mit dem Gutachten des im gerichtlichen Strafverfahren gegen Philipp L. beim Bezirksgericht Hallein (GZ U. 1265/59-24) einvernommenen Sachverständigen Dipl. Ing. S konform, der in seinem Gutachten ebenfalls festgestellt habe, daß die Bereifung der Triebachsen des Lastkraftwagens für eine ausreichende Bremswirkung völlig unzureichend gewesen sei. Der unzulängliche Reifenzustand selbst sei durch die Zeugenaussagen der Zeugen GRI. E E, GPlt. J S, GRevI. K T sowie durch die von den Reifen angefertigten Photos als erwiesen anzusehen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht habe, bei welchem der betriebssichere Zustand des von ihm gelenkten Lastzuges eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei für die Beurteilung der Strafbarkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht von Bedeutung. Auf Grund der im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und des gegen Philipp L. abgeführten gerichtlichen Strafverfahrens erhobenen Beweise, die in ihrer Gesamtheit die Tatsache feststellten, daß der Beschwerdeführer sieh durch Lenken eines in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Kraftfahrzeuges gegen die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, KFG. vergangen habe, erscheine die Bestrafung wegen dieses Deliktes durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt.
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KFG. müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger betriebssicher und so gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem üblichen Betrieb weder Gefahren für den Verkehr noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch vermeidbare Geräusche, Rauch, übler Geruch oder vermeidbare Verschmutzung anderer Straßenbenützer, verbunden sind. Diese Bestimmung befindet sich im II. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1955, der die Einrichtung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger regelt. In diesem Abschnitt wird angeordnet, wie das Fahrzeug ausgestattet zu sein hat, um zum Verkehr zugelassen zu werden. Ein Mangel in der Einrichtung und Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist einem Kraftfahrzeuglenker oder Kraftfahrzeugbesitzer als Übertretung des Kraftfahrgesetzes nur dann anzulasten, wenn er Anordnungen übertritt, die im X. Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt „Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer“ enthalten sind. Für den vorliegenden Fall wäre wohl insbesondere die Vorschrift des § 85 Abs. 1 KFG. in Betracht zu ziehen gewesen, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Fahrt erst dann antreten darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß sich Fahrzeug und Ladung in betriebe- und verkehrssicherem Zustand befinden und auch sonst den Vorschriften entsprechen. Aus der Vorschrift des § 4 Abs. 1 KFG. läßt sich kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung ableiten, das etwa so zu lauten hätte, wie es im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gekommen ist, nämlich daß der Beschwerdeführer einen Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt habe. Die belangte Behörde hat demnach den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt einer unrichtigen Gesetzesstelle unterstellt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war (vgl. im übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1961, Zl. 1898/60).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KFG. müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger betriebssicher und so gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem üblichen Betrieb weder Gefahren für den Verkehr noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch vermeidbare Geräusche, Rauch, übler Geruch oder vermeidbare Verschmutzung anderer Straßenbenützer, verbunden sind. Diese Bestimmung befindet sich im römisch zwei. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1955, der die Einrichtung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger regelt. In diesem Abschnitt wird angeordnet, wie das Fahrzeug ausgestattet zu sein hat, um zum Verkehr zugelassen zu werden. Ein Mangel in der Einrichtung und Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist einem Kraftfahrzeuglenker oder Kraftfahrzeugbesitzer als Übertretung des Kraftfahrgesetzes nur dann anzulasten, wenn er Anordnungen übertritt, die im römisch zehn. Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt „Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer“ enthalten sind. Für den vorliegenden Fall wäre wohl insbesondere die Vorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, KFG. in Betracht zu ziehen gewesen, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Fahrt erst dann antreten darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß sich Fahrzeug und Ladung in betriebe- und verkehrssicherem Zustand befinden und auch sonst den Vorschriften entsprechen. Aus der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, KFG. läßt sich kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung ableiten, das etwa so zu lauten hätte, wie es im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gekommen ist, nämlich daß der Beschwerdeführer einen Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt habe. Die belangte Behörde hat demnach den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt einer unrichtigen Gesetzesstelle unterstellt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war vergleiche , im übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1961, Zl. 1898/60).
Wien, 21. Februar 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000638.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026