Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001485.X02Im RIS seit
02.07.2001