RS Vwgh 1963/2/25 1485/62

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Veröffentlicht am 25.02.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001485.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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