RS Vwgh 1963/2/25 0941/61

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Veröffentlicht am 25.02.1963
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine sogenannte "bescheidmäßige Verpflichtung", durch die der Adressat lediglich veranlaßt werden soll, eine ohnedies gegebene gesetzliche Verpflichtung vor allgemeiner Verbindlichkeit zu erfüllen (hier: Getränkesteuererklärungen abzugeben und die Getränkesteuer zu entrichten), ist kein Bescheid, sondern eine der Vollstreckbarkeit nicht zugängliche Aufforderung. Gegen eine solche ist ein Rechtsmittel überhaupt nicht gegeben, mag auch eine beigefügte Rechtsmittelbelehrung irrtümlich eines einräumen (Hinweis E 23.10.1950, 1078/49, VwSlg 263 F/1950, dort behandelte der VwGH eine ähnliche Aufforderung, ergangen nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 1946, als Bescheid).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000941.X03

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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