RS Vwgh 2006/7/6 2003/07/0018

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §45 Abs2;
KO §14 Abs1;
KO §51 Abs1;
KO;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Weder dem VVG noch der KO ist eine Norm zu entnehmen, die die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides nach Eröffnung eines Konkurses gegenüber dem Gemeinschuldner verbieten würde. Dass ein Vorauszahlungsbescheid aufgrund einer im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgten Auslegung als Konkursforderung - mangels rechtzeitiger Anmeldung im Konkursverfahren (vgl § 14 Abs 1 KO) - allenfalls nicht (erfolgreich) vollstreckt werden kann, führt jedoch zu keiner Verletzung von subjektiven Rechten des Bf (Masseverwalters).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070018.X02

Im RIS seit

09.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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