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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die im § 56 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung vorgesehene "Berufung" gegen Gemeinderatsbeschlüsse über die Einhebung von Gemeindesteuern ist ihrem rechtlichen Charakter nach - da diese Beschlüsse Durchführungsverordnungen zum Finanzausgleichsgesetz darstellen, und der österreichischen Rechtsordnung ein Berufungsrecht gegen Verordnungen fremd ist - als Aufsichtsbeschwerde zu werten (Hinweis E 14.10.1961, V 35, 36/60, und das E 16.11.1932, VwSlg 1465, beide vom VfGH).Die im Paragraph 56, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung vorgesehene "Berufung" gegen Gemeinderatsbeschlüsse über die Einhebung von Gemeindesteuern ist ihrem rechtlichen Charakter nach - da diese Beschlüsse Durchführungsverordnungen zum Finanzausgleichsgesetz darstellen, und der österreichischen Rechtsordnung ein Berufungsrecht gegen Verordnungen fremd ist - als Aufsichtsbeschwerde zu werten (Hinweis E 14.10.1961, römisch fünf 35, 36/60, und das E 16.11.1932, VwSlg 1465, beide vom VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000941.X02Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018