TE Vwgh Beschluss 1963/2/25 0941/61

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Veröffentlicht am 25.02.1963
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §92;
B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des H und der NK, beide in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März (richtig: April) 1961, Zl. 7 - 48 Ki 5/4-1961, betreffend Getränkeabgabe (Steiermark), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Gemeinde G richtete am 12. Dezember 1960 folgendes Schreiben "An die Kurpension K, G.

Der Gemeinderat G hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 1960 den einstimmigen Beschluß gefaßt, auf Grund des § 10 Abs. 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 36 und des Landesgesetzes v. 14.3.1950, LGBl. Nr. 23, betreffend die Einhebung einer Abgabe vom Verbrauche von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch auch sämtliche gegen Entgelt an den Letztverbraucher zur Abgabe gelangenden Wässer (X-quelle u. Yquelle) in die Getränkeabgabe einzubeziehen.Der Gemeinderat G hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 1960 den einstimmigen Beschluß gefaßt, auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, des Finanzausgleichsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 36 und des Landesgesetzes v. 14.3.1950, Landesgesetzblatt , Nr. 23, betreffend die Einhebung einer Abgabe vom Verbrauche von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch auch sämtliche gegen Entgelt an den Letztverbraucher zur Abgabe gelangenden Wässer (X-quelle u. Yquelle) in die Getränkeabgabe einzubeziehen.

Die Abgabe beträgt wie bei den übrigen getränkeabgabepflichtigen Getränken 10 v.H. des Verkaufspreises. Zur Entrichtung dieser Abgabe ist der Letztverbraucher verpflichtet. Der Unternehmer wiederum ist verpflichtet, die Abgabe vom Letztverbraucher für Rechnung der Gemeinde einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. Die Abgabeschuld entsteht im Zeitpunkte der Abgabe des abgabepflichtigen Getränkes.

Die Kurpension K wird hiemit bescheidmäßig verpflichtet, bis zum 10. eines jeden Kalendermonates die Getränke für die eine Abgabenschuld entstanden ist, dem Gemeindeamte mittels einer Getränkeabgabeerklärung anzumelden und die eingehobene Abgabe bis zu diesem Zeitpunkte ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid ist die Berufung gem. § 4 des Abgabenrechtsmittelgesetzes v. 9.2.1949, BGBl. Nr. 60, zulässig, über die die Landesregierung endgültig entscheidet."Gegen diesen Bescheid ist die Berufung gem. Paragraph 4, des Abgabenrechtsmittelgesetzes v. 9.2.1949, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, zulässig, über die die Landesregierung endgültig entscheidet."

Die Beschwerdeführer, Inhaber der Kurpension K, brachten dagegen ein als "Getränkesteuer-Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel an die Steiermärkische Landesregierung ein. Ihre Eingabe beginnt wie folgt: "Der Gemeinderat von G hat am 15. Oktober 1960 beschlossen, für die Wässer "X-quelle" und "Yquelle", deren Eigentümer wir sind, eine Getränkesteuer von 10 % einzuheben, und hat uns mit Datum vom 12. Dezember 1960 davon in Kenntnis gesetzt. Wir bringen gegen diesen Beschluß die Berufung ein ...". Anschließend führen die Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes aus: "Die X-quelle" sei von der Steiermärkischen Landesregierung am 8. März 1957 zur Heilquelle erklärt worden. Sie werde schon wegen ihres hohen Preises und wegen der auf den Flaschenetiketten bekanntgemachten strengen Trinkvorschriften nicht zur Stillung des Durstes und zur Befriedigung geschmacklicher Gelüste, sondern ausschließlich zu medikamentösen Zwecken eingenommen. Abgesehen davon werde die "X-quelle" allen Kurgästen kostenlos verabreicht. Die "Y-quelle" werde auf Grund einer Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführer als Tafelwasser in Flaschen abgefüllt und versendet. Dafür werde die Getränkeabgabe in jenen Gemeinden, wo der Verbrauch erfolge, entrichtet. In der Gemeinde G komme eine Getränkeabgabe deshalb nicht in Betracht, weil die "Y-quelle " nicht in Flaschen oder Gläsern abgegeben werde, sondern jedermann frei zugänglich sei. Sie sei das normale in den Fremdenzimmern, Badezimmern und anderen Räumen verfügbare Fließwasser, das für alle Zwecke benutzt werde. Eine Kontrolle über die ebenfalls kostenlose Entnahme des Wassers der "Y-quelle" sei daher auch gar nicht möglich.

Der Schlußsatz der Eingabe lautet wie folgt:

"Aus den oben angeführten Gründen bitten wir, den Beschluß der Gemeinde G auf Einhebung einer Getränkesteuer für die ‚Xquelle' und für die ‚Y-quelle' aufzuheben."

Diese Eingabe erledigte die Steiermärkische Landesregierung

in folgender Weise:

"An die Besitzer der K-Quellen H und NK in G.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1960 haben Sie gegen den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde G vom 15. Oktober 1960 wegen Einbeziehung der Wässer der X-quelle und der Y-quelle in die Getränkeabgabe die Beschwerde eingebracht.

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung teilt hiezu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung folgendes mit:

Das Wasser der X-quelle weist zufolge eines Berichtes der bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen vom 5. Oktober 1959, Z. 583/59, außer einem Eisengehalt, der allerdings den für Heilwässer geltenden Mindestwert übersteigt - weshalb die X-quelle auch mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1957, Zl. 12-188 Ki 1/48-1957, als Heilquelle anerkannt worden war - keine weiteren wirksamen Inhaltsstoffe aus. Es enthält nicht einmal genügende Mengen an Kohlensäure, um einen Eisenausfall zu verhindern, weshalb bei der Flaschenabfüllung künstlich Kohlensäure zugesetzt wird. Das abgefüllte Wasser der X-quelle kann daher sowohl als Heil- als auch, als Tafelwasser verwendet werden.Das Wasser der X-quelle weist zufolge eines Berichtes der bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen vom 5. Oktober 1959, Ziffer 583 /, 59,, außer einem Eisengehalt, der allerdings den für Heilwässer geltenden Mindestwert übersteigt - weshalb die X-quelle auch mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1957, Zl. 12-188 Ki 1/48-1957, als Heilquelle anerkannt worden war - keine weiteren wirksamen Inhaltsstoffe aus. Es enthält nicht einmal genügende Mengen an Kohlensäure, um einen Eisenausfall zu verhindern, weshalb bei der Flaschenabfüllung künstlich Kohlensäure zugesetzt wird. Das abgefüllte Wasser der X-quelle kann daher sowohl als Heil- als auch, als Tafelwasser verwendet werden.

Das Wasser der Y-quelle, die mangels eines erforderlichen Mineralgehaltes nicht als Heilquelle anerkannt wurde, kann überhaupt nur als Tafelwasser zur Stillung des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses in den Verkehr gebracht werden.

Da in einem ähnlich gelagerten Fall - allerdings in Wien - in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unter Zl. 1.741-52/5 vom 15. Dezember 1954 ausgeführt wurde, daß das Getränkeabgabengesetz nur die entgeltliche Abgabe solcher Flüssigkeiten an Letztverbraucher steuerlich umfassen wollte, die verkehrsüblicherweise zum Trinken, das heißt zur Stillung des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses verwendet werden, nicht aber Flüssigkeiten, die ausschließlich als Medikament eingenommen werden, selbst wenn diese wegen ihres Aggregatzustandes in Form einer Aufnahme von Flüssigkeiten durch den Mund geschieht, kann ho. Erachtens auch im vorliegenden Fall auf Grund der vorangeführten Ausführungen angenommen werden, daß die entgeltliche Abgabe der Wasser der X-quelle und Y-quelle von der Erfassung durch das Steiermärkische Getränkeabgabegesetz nicht ausgenommen ist.

Da somit der Beschluß des Gemeinderates G vom 15. Oktober 1960 dem Gesetze entspricht, besteht kein Anlaß eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens"

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Darin wird folgendes ausgeführt: Sowohl bei dem Schreiben der Gemeinde G vom 12. Dezember 1960 als auch bei der Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung handle es sich um Bescheide, wenngleich sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden seien. Das Schreiben der Gemeinde weise inhaltlich alle Erfordernisse eines Bescheides auf. Die Erledigung der Landesregierung beziehe sich auf die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung und sei daher als Berufungsentscheidung der zweiten und letzten Instanz anzusehen. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Gutachten der Bundesanstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen vom 5. Oktober 1959 sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies geschehen, so hätten die Beschwerdeführer durch Gutachten anerkannter Wissenschaftler nachgewiesen, daß für die Heilwirkung der "X-quelle" nicht nur ihr Eisengehalt, sondern insbesondere die darin vorhandenen Spurenelemente eine überragende Bedeutung besitzen und daß die "Xquelle" tatsächlich nur zu reinen Heilzwecken Verwendung finde. Der Schluß, zu dem das Gutachten und der angefochtene Bescheid gelangen, daß man nämlich das Wasser dieser Quelle auch als Tafelwasser verwenden könne und daher eine Getränkesteuerpflicht bestehe, sei unzutreffend. Es komme nicht auf die theoretische Möglichkeit, sondern darauf an, wozu die "X-quelle" üblicherweise verwendet werde. Voraussetzung für die Einhebung einer Getränkeabgabe sei gemäß § 10 Abs. 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 1950, daß für die Abgabe des Getränkes ein Entgelt entrichtet werde. Dies treffe auf die "Y-quelle" nicht zu. Über diesen schon in der Berufung vorgebrachten Einwand hätte die belangte Behörde Erhebungen durchführen müssen.Darin wird folgendes ausgeführt: Sowohl bei dem Schreiben der Gemeinde G vom 12. Dezember 1960 als auch bei der Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung handle es sich um Bescheide, wenngleich sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden seien. Das Schreiben der Gemeinde weise inhaltlich alle Erfordernisse eines Bescheides auf. Die Erledigung der Landesregierung beziehe sich auf die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung und sei daher als Berufungsentscheidung der zweiten und letzten Instanz anzusehen. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Gutachten der Bundesanstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen vom 5. Oktober 1959 sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies geschehen, so hätten die Beschwerdeführer durch Gutachten anerkannter Wissenschaftler nachgewiesen, daß für die Heilwirkung der "X-quelle" nicht nur ihr Eisengehalt, sondern insbesondere die darin vorhandenen Spurenelemente eine überragende Bedeutung besitzen und daß die "Xquelle" tatsächlich nur zu reinen Heilzwecken Verwendung finde. Der Schluß, zu dem das Gutachten und der angefochtene Bescheid gelangen, daß man nämlich das Wasser dieser Quelle auch als Tafelwasser verwenden könne und daher eine Getränkesteuerpflicht bestehe, sei unzutreffend. Es komme nicht auf die theoretische Möglichkeit, sondern darauf an, wozu die "X-quelle" üblicherweise verwendet werde. Voraussetzung für die Einhebung einer Getränkeabgabe sei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, des Finanzausgleichsgesetzes 1950, daß für die Abgabe des Getränkes ein Entgelt entrichtet werde. Dies treffe auf die "Y-quelle" nicht zu. Über diesen schon in der Berufung vorgebrachten Einwand hätte die belangte Behörde Erhebungen durchführen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Untersucht man das an die Kurpension K gerichtete Schreiben der Gemeinde G auf seinen rechtlichen Gehalt, so gelangt man zu folgendem Ergebnis: Im ersten Absatz wird der Adressat von dem Beschluß des Gemeinderates de dato 15. Oktober 1960 in Kenntnis gesetzt. Es handelt sich hiebei nur um eine Mitteilung. Der zweite Absatz gibt verschiedene Bestimmungen des Steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes wieder. Er ist als Hinweis zu betrachten. Der dritte Absatz enthält zwar die Wendung "Die Kurpension K wird

hiemit bescheidmäßig verpflichtet, ... die Getränke ... anzumelden

und die eingehobene Abgabe ... zu entrichten", nichtsdestoweniger

aber kann darin kein Bescheid im Rechtssinn erblickt werden. Denn abgesehen davon, daß die "Kurpension K" keine Rechtspersönlichkeit besitzt und daher auch nicht Träger einer Rechtspflicht sein kann, erschöpft sich der Inhalt dieses Absatzes ebenfalls in der Wiedergabe einer Verpflichtung, die bereits auf Grund der Rechtslage allgemein besteht. Unterliegt es doch keinem Zweifel, daß jedermann, daher auch die Inhaber der Pension K auf Grund des Steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes und des im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes gefaßten Beschlusses der Gemeinde G einer Getränkeabgabe die Verpflichtung trifft, im Falle der entgeltlichen Abgabe steuerpflichtiger Getränke innerhalb der Gemeinde G die im Gesetz vorgeschriebene Anmeldung an die Gemeinde durchzuführen und die fällige Abgabe ohne Aufforderung zu entrichten. Die sogenannte "bescheidmäßige Verpflichtung" stellt daher nichts anderes dar, als eine Aufforderung, die Getränkesteuererklärung abzugeben und die Getränkesteuer gesetzmäßig zu entrichten. Gegen eine solche, der Vollstreckbarkeit nicht zugängliche Aufforderung ist ein Rechtsmittel überhaupt nicht gegeben. Daran vermag auch die im vierten Absatz des Schreibens enthaltene irrige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern.

Allerdings wendet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung, wie die Formulierung der oben wiedergegebenen Einleitungs- und Schlußsätze zeigt, nicht gegen die im Absatz 3 des Schreibens enthaltene "bescheidmäßige Verpflichtung", sondern gegen den im ersten Absatz des Schreibens erwähnten Beschluß des Gemeinderates vom 15. Oktober 1960. Auch gegen diesen Beschluß war aber eine Berufung nicht zulässig. Die auf Grund der in den Finanzausgleichsgesetzen enthaltenen Ermächtigungen ergehenden Gemeinderatsbeschlüsse über die Einhebung von Gemeindesteuern sind nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat (vgl. insbesondere sein Erkenntnis vom 14. Oktober 1961, Zl. V 35, 36/60), als Durchführungsverordnungen zu dem betreffenden Finanzausgleichsgesetz zu werten. Da der österreichischen Rechtsordnung ein Berufungsrecht gegen Verordnungen fremd ist die in einzelnen Gemeindeordnungen, so auch in derjenigen für die Gemeinden des Landes Steiermark in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 41/1959 im § 56 Abs. 1 gegen derartige Beschlüsse vorgesehenen "Berufungen" sind ihrem rechtlichen Charakter nach als Aufsichtsbeschwerden zu werten (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. November 1932, Slg. Nr. 1465) -, ist die Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung, diesen Beschluß nur im Rahmen des Aufsichtsrechtes überprüfen zu können, richtig. Da den Parteien ein Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht zukommt, konnten die Beschwerdeführer durch die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ihnen mitgeteilt wurde, daß kein Anlaß zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten bestehe, gleichgültig, ob dafür eine Begründung angeführt wurde und diese einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten vermag oder nicht, in Rechten nicht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 182/F). Überdies stellt diese Erledigung nur eine Mitteilung und keinen Bescheid dar, sodaß auch aus diesem Grund die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig ist.Allerdings wendet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung, wie die Formulierung der oben wiedergegebenen Einleitungs- und Schlußsätze zeigt, nicht gegen die im Absatz 3 des Schreibens enthaltene "bescheidmäßige Verpflichtung", sondern gegen den im ersten Absatz des Schreibens erwähnten Beschluß des Gemeinderates vom 15. Oktober 1960. Auch gegen diesen Beschluß war aber eine Berufung nicht zulässig. Die auf Grund der in den Finanzausgleichsgesetzen enthaltenen Ermächtigungen ergehenden Gemeinderatsbeschlüsse über die Einhebung von Gemeindesteuern sind nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat vergleiche , insbesondere sein Erkenntnis vom 14. Oktober 1961, Zl. V 35, 36/60), als Durchführungsverordnungen zu dem betreffenden Finanzausgleichsgesetz zu werten. Da der österreichischen Rechtsordnung ein Berufungsrecht gegen Verordnungen fremd ist die in einzelnen Gemeindeordnungen, so auch in derjenigen für die Gemeinden des Landes Steiermark in der Fassung der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1959, im Paragraph 56, Absatz eins, gegen derartige Beschlüsse vorgesehenen "Berufungen" sind ihrem rechtlichen Charakter nach als Aufsichtsbeschwerden zu werten vergleiche , insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. November 1932, Slg. Nr. 1465) -, ist die Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung, diesen Beschluß nur im Rahmen des Aufsichtsrechtes überprüfen zu können, richtig. Da den Parteien ein Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht zukommt, konnten die Beschwerdeführer durch die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ihnen mitgeteilt wurde, daß kein Anlaß zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten bestehe, gleichgültig, ob dafür eine Begründung angeführt wurde und diese einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten vermag oder nicht, in Rechten nicht verletzt werden vergleiche , den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 182/F). Überdies stellt diese Erledigung nur eine Mitteilung und keinen Bescheid dar, sodaß auch aus diesem Grund die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 zurückzuweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auf die materiell-rechtliche Frage, ob die entgeltliche Abgabe des Wassers der X- und der Y-quelle der Getränkeabgabe unterliegt, nicht eingegangen werden. Diese Frage wird vielmehr erst zu prüfen sein, wenn gegen einen im Rahmen eines abgabenrechtlichen oder eines Strafverfahrens ergangenen rechtskräftigen Bescheid Beschwerde erhoben werden sollte.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 zurückzuweisen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auf die materiell-rechtliche Frage, ob die entgeltliche Abgabe des Wassers der X- und der Y-quelle der Getränkeabgabe unterliegt, nicht eingegangen werden. Diese Frage wird vielmehr erst zu prüfen sein, wenn gegen einen im Rahmen eines abgabenrechtlichen oder eines Strafverfahrens ergangenen rechtskräftigen Bescheid Beschwerde erhoben werden sollte.

Wien, am 25. Februar 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000941.X00

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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