RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0149

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;

Rechtssatz

Wenn von vornherein beabsichtigt ist, ein Wirtschaftsgut in bestimmter Weise zu verwenden, dann führt eine kurzfristige, von diesem Verwendungszweck abweichende Nutzung nicht dazu, dass in der anschließenden beabsichtigten Verwendung eine Änderung der Verhältnisse zu erblicken wäre (Hinweis E 21. März 1995 und Doralt, EStG8, Tz 38 zu § 10). Eine solche Änderung läge vielmehr erst dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut mit der Absicht erworben wird, es einem bestimmten (begünstigten) Gebrauch zuzuführen, die Absicht aber später aufgegeben wird. Diese Überlegungen sind auch für Herstellungsvorgänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeitpunkt der Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Zeitpunkt gilt, in dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß verwendbar ist (Hinweis E 16. Februar 1994, 90/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150149.X03

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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