RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0118

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

In den Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt eine undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nicht (Hinweis E 29. März 1990, 89/17/0139). Eine unzutreffende Bezeichnung der Organfunktion würde dem aus § 44 a Z 1 VStG erfließenden Konkretisierungsgebot widersprechen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X06

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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