Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Ist in einem Befund eine Änderung eingetreten, kann doch die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gegenüber der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung gleichbleiben, wenn damals die Minderung um den gleichen Hundertsatz zu hoch war (hier Oberschenkelamputation).
Schlagworte
Neubemessung, BefundänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000261.X01Im RIS seit
30.03.2001