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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Wenn durch Wegfall eines Leidens und Hinzukommen eines anderen im Gesamtleidenszustand keine Verbesserung sondern sogar eine Verschlechterung eingetreten sein könnte, führt dies nicht zur Minderung der rechtskräftigen zuerkannten Beschädigtenrente, da mit der Schwere des Leidenszustandes die Rente nur wachsen, aber nicht sinken kann (Hinweis E vom 26.10.1962, Zl. 0188/61)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000238.X02Im RIS seit
27.03.2001