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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jeder Pflichten begründende individuelle Verwaltungsakt, dessen rechtliche Bedeutung darin besteht, Art und Umfang einer im Gesetze begründeten Rechtspflicht seines Adressaten eindeutig festzulegen und so die Behörde in die Lage zu versetzen, den gesetzmäßigen Zustand notfalls im Wege des Verwaltungszwanges herzustellen, entspricht dem Gesetze nur, wenn er derart bestimmt ist, daß er einer Vollstreckung zugänglich ist (Siehe hiezu auch das von ähnlichen Gedanken getragene hg E 5.12.1951, 1009/50, VwSlg 2356 A/1951).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001195.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009