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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §32 Abs4;Rechtssatz
Zur Tragung der Kosten für die Anbringung von Verkehrszeichen iSd § 32 Abs4 StVO 1960 kann ein Veranstalter nur von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen, nicht jedoch von anderen (Flugveranstaltungen) verhalten werden.Zur Tragung der Kosten für die Anbringung von Verkehrszeichen iSd Paragraph 32, Abs4 StVO 1960 kann ein Veranstalter nur von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen, nicht jedoch von anderen (Flugveranstaltungen) verhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000783.X01Im RIS seit
12.06.2001