RS Vwgh 2006/7/6 2006/15/0157

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (Hinweis E 20. Jänner 1993, 92/13/0215). Es ist daher unerheblich, dass das Finanzamt nicht über den Fristverlängerungsantrag entschieden hat, sondern gemäß § 275 BAO vorgegangen ist und zur Begründung ausgesprochen hat, dass die für die Behebung der Mängel der Berufung gesetzte Frist mit dem im Mängelbehebungsauftrag genannten Tag geendet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150157.X03

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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