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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1280/61 E 26. September 1962 VwSlg 5869 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Eine Entgeltrückzahlung könnte die allgemeine Beitragsgrundlage nach § 44 Abs 1 ASVG nur dann nicht berühren, wenn durch sie der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst oder iSd § 49 Abs 1 ASVG die Bezüge verkürzt würden, auf die der Lehrling aus dem Lehrverhältnis Anspruch hat. Wenn aber die vereinbarte Rückzahlung nach den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässig war, dann hat durch sie der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst und damit die allgemeine Beitragsgrundlage eine Änderung erfahren.Eine Entgeltrückzahlung könnte die allgemeine Beitragsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz eins, ASVG nur dann nicht berühren, wenn durch sie der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst oder iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Bezüge verkürzt würden, auf die der Lehrling aus dem Lehrverhältnis Anspruch hat. Wenn aber die vereinbarte Rückzahlung nach den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässig war, dann hat durch sie der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst und damit die allgemeine Beitragsgrundlage eine Änderung erfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000680.X01Im RIS seit
04.05.2001