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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FGO §9;Rechtssatz
Die Ausnahme eines Unternehmens von den Bestimmungen der GewO nach Art V des Kundmachungspatent zu diesem Gesetz ändert nichts an der Zugehörigkeit eines solchen Unternehmens zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, wie andererseits die Kammerzugehörigkeit eines Unternehmens auch dann bestehen kann, wenn dieses im § 1 Abs 1 HKG nicht ausdrücklich genannt ist. In einem solchen Fall muß sich die Kammerzugehörigkeit aus einer anderen positiv-rechtlichen Bestimmung ergeben; aus § 3 Abs 2 HKG ergibt sich diese Zugehörigkeit derlei Unternehmen aber nicht.Die Ausnahme eines Unternehmens von den Bestimmungen der GewO nach Artikel römisch fünf, des Kundmachungspatent zu diesem Gesetz ändert nichts an der Zugehörigkeit eines solchen Unternehmens zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, wie andererseits die Kammerzugehörigkeit eines Unternehmens auch dann bestehen kann, wenn dieses im Paragraph eins, Absatz eins, HKG nicht ausdrücklich genannt ist. In einem solchen Fall muß sich die Kammerzugehörigkeit aus einer anderen positiv-rechtlichen Bestimmung ergeben; aus Paragraph 3, Absatz 2, HKG ergibt sich diese Zugehörigkeit derlei Unternehmen aber nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002166.X02Im RIS seit
02.04.2001