RS Vwgh 1963/3/7 2166/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

FGO §9;
HKG 1946 §1 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs2;
UmlagenO 1947 §13;
UmlagenO 1947 §4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Ausnahme eines Unternehmens von den Bestimmungen der GewO nach Art V des Kundmachungspatent zu diesem Gesetz ändert nichts an der Zugehörigkeit eines solchen Unternehmens zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, wie andererseits die Kammerzugehörigkeit eines Unternehmens auch dann bestehen kann, wenn dieses im § 1 Abs 1 HKG nicht ausdrücklich genannt ist. In einem solchen Fall muß sich die Kammerzugehörigkeit aus einer anderen positiv-rechtlichen Bestimmung ergeben; aus § 3 Abs 2 HKG ergibt sich diese Zugehörigkeit derlei Unternehmen aber nicht.Die Ausnahme eines Unternehmens von den Bestimmungen der GewO nach Artikel römisch fünf, des Kundmachungspatent zu diesem Gesetz ändert nichts an der Zugehörigkeit eines solchen Unternehmens zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, wie andererseits die Kammerzugehörigkeit eines Unternehmens auch dann bestehen kann, wenn dieses im Paragraph eins, Absatz eins, HKG nicht ausdrücklich genannt ist. In einem solchen Fall muß sich die Kammerzugehörigkeit aus einer anderen positiv-rechtlichen Bestimmung ergeben; aus Paragraph 3, Absatz 2, HKG ergibt sich diese Zugehörigkeit derlei Unternehmen aber nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961002166.X02

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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