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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Die im § 207 Abs 2 BAO festgesetzte Verjährungsfrist gilt für hinterzogene Abgabenbeträge ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen wurden.Die im Paragraph 207, Absatz 2, BAO festgesetzte Verjährungsfrist gilt für hinterzogene Abgabenbeträge ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001446.X03Im RIS seit
23.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017