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L85006 Straßen SteiermarkBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1174/62Rechtssatz
Nicht nur die Zusammenfassung der Interessenten zu einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft sondern auch die Festsetzung des Ausmaßes und der Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges obliegt dem Gemeinderat. Eine solche Erledigung ist ein Bescheid (Hinweis E VfGH 14.12.1956, 28/56, VfSlg 3132/1956).Nicht nur die Zusammenfassung der Interessenten zu einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft sondern auch die Festsetzung des Ausmaßes und der Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges obliegt dem Gemeinderat. Eine solche Erledigung ist ein Bescheid (Hinweis E VfGH 14.12.1956, 28/56, VfSlg 3132 aus 1956,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001173.X01Im RIS seit
30.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013