Index
L85006 Straßen Steiermark;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1174/62Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Vejborny, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Knoll als Richter im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerden des WS und des A und der CP, sämtliche in H, gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 28. Mai 1962, Zl. 8 B 5/1/1962, betreffend einen Interessentenweg, nach der am 21. Februar 1963 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Theodor Rant, und des Vertreters der belangten Behörde, Bezirkshauptmannes Dr. FN, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Gemeinderat der Gemeinde Breitenfeld an der Rittschein, Bezirk Feldbach, beschloß in seiner Sitzung vom 27. Jänner 1962, den Haidweg von der Einmündung in die Landesstraße St. Kind-Söchau entlang dem Gemeindewege bis zur Bezirksgrenze Fürstenfeld zum öffentlichen Interessentenweg (Forstaufschließungsweg) zu erklären, die hiefür benötigten Gemeindewege bzw. Gemeindewegeteile, Parzelle n/1 und nn1, Katastralgemeinde St. Kind, in einen öffentlichen Interessentenweg umzuwandeln und die Interessenten an diesem Wegbau zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft "Haide" mit der Wirkung zusammenzuschließen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaften übergeht und das Ausmaß der Beitrags Leistungen der einzelnen Interessenten zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges nach dem Prozentsatze der jährlich von der Genossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistung in der der Gemeinde übermittelten Liste festzusetzen. Dieser Beschluß wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der Zeit vom 16. bis 30. März 1962 öffentlich angeschlagen, eine Berufung dagegen jedoch nicht eingebracht.
Auf Grund dieses Beschlusses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenfeld vom 16. März 1962 gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1938, der Landwirt WS - der nunmehrige Erstbeschwerdeführer - in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft als Mitglied einbezogen und sein Beitragsanteil mit 3,08 % festgesetzt.Auf Grund dieses Beschlusses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenfeld vom 16. März 1962 gemäß Paragraph 47, Absatz eins bis 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1938, der Landwirt WS - der nunmehrige Erstbeschwerdeführer - in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft als Mitglied einbezogen und sein Beitragsanteil mit 3,08 % festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Erstbeschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, daß das Wegstück von der Landesstraße bis zu seiner Liegenschaft im Jahre 1958 durch freiwillige Robotleistungen gebaut worden und bei jeder Jahreszeit mit jedem Fahrzeug befahrbar sei. Er sei aber gewillt, eine freiwillige Robotleistung zu erbringen, wenn der Weg weiter ausgebaut werde. Der Beitrag von 3,8 % (richtig: 3,08 %) sei jedoch zu hoch.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1962 gab die Bezirkshauptmannschaft Feldbach dieser Berufung nicht Folge. In der beigefügten Begründung hieß es, durch die Forstinspektion Feldbach sei festgestellt worden, daß die Berufungsgründe nicht zutreffen, da die Wegstrecke von der Landesstraße bis zum Anwesen des Erstbeschwerdeführers zwar befahrbar sei, doch größeren Holztransportlasten nicht standhalten würde. Die Teilstrecke weise schon derzeit sogenannte Fahrtleisten auf und hätte "nachgebessert" werden müssen. Im Zuge der Errichtung eines Forstaufschließungsweges in der Länge von 2,5 km sei es naturgegeben, daß auch die Wegstrecke vom Anwesen des Beschwerdeführers bis zur Landesstraße mit schweren Holzfuhren befahren werde und in kürzester Zeit mangels des nötigen Unterbaues und einer Verschleißdecke ruiniert würde. Der Erstbeschwerdeführer benütze diesen Weg, also auch die ganze neue Baustrecke, regelmäßig, um Brennholz aus den Liechtenstein'schen Wäldern zu seinem Anwesen zu transportieren. Die Vorschreibung des Beitragsanteiles von 3, 08 % entspreche der aufgeschlossenen Grundfläche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen "Gesetzwidrigkeit" erhobene, unter Zl. 1173/62 eingetragene erste Beschwerde.
Auf Grund des gleichen Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Jänner 1962 wurden auch A und CP - im folgenden kurz als "Zweitbeschwerdeführer" bezeichnet - mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenfeld vom 16. März 1962 in die Beitragsgemeinschaft in der Weise einbezogen, daß ihr Beitragsanteil mit 7,9 % festgesetzt wurde. Auch diese Liegenschaftsbesitzer erhoben gegen den Bescheid Berufung und machten geltend, daß von der Landesstraße ein geschotterter Weg bis zum Nachbar S führe, der im derzeitigen Zustande jederzeit mit Lastkraftwagen befahrbar sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, vom Anwesen der Zweitbeschwerdeführer direkt zur Landesstraße zu gelangen, ohne den Interessentenweg benützen zu müssen. Die festgesetzte Beitragsleistung sei überdies zu hoch.
Dieser Berufung versagte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit ihrem Bescheide vom 28. Mai 1962 aus den gleichen Gründen wie im Falle des Erstbeschwerdeführers einen Erfolg.
Diesem Bescheide wird mit der vorliegenden, unter hg. Zl. 1174/62 protokollierten zweiten Beschwerde ebenfalls "Gesetzwidrigkeit" zum Vorwurf gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und über sie erwogen:
Gemäß § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LGBl. Nr. 20/1938 mit Änderungen) entscheidet über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligten oder aus eigenem Antrieb der Gemeindetag. Nach Absatz 2 fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Ortsgemeinde ist aber verpflichtet, nach Maßgabe des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Bestand einer solchen Straße hiezu beizutragen. Nach Abs. 3 der gleichen Gesetzesbestimmung kann der Gemeindetag die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlichrechtliche Weggenossenschaft mit der Wirkung beschließen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaften übergehe. Er kann auch bestehende Wegvereinigungen als öffentlich-rechtliche Weggenossenschaften erklären. Gegen Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 3 steht nach § 47 Abs. 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen, die endgültig entscheidet.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1938, mit Änderungen) entscheidet über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligten oder aus eigenem Antrieb der Gemeindetag. Nach Absatz 2 fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Ortsgemeinde ist aber verpflichtet, nach Maßgabe des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Bestand einer solchen Straße hiezu beizutragen. Nach Absatz 3, der gleichen Gesetzesbestimmung kann der Gemeindetag die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlichrechtliche Weggenossenschaft mit der Wirkung beschließen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaften übergehe. Er kann auch bestehende Wegvereinigungen als öffentlich-rechtliche Weggenossenschaften erklären. Gegen Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 3 steht nach Paragraph 47, Absatz 5, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen, die endgültig entscheidet.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß nicht nur die Zusammenfassung der Interessenten zu einer öffentlichrechtlichen Weggenossenschaft, sondern auch die Festsetzung des Ausmaßes und der Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges dem Gemeindetage (nunmehr dem Gemeinderate) obliegt. Der vom Gemeinderat gefaßte Beschluß ist demnach auch die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft zu einer öffentlichrechtlichen Weggenossenschaft und für die Art und Höhe der von den Beitragspflichtigen zu erbringenden Leistungen. Eine solche Erledigung ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1956, Slg. Nr. 3132, ausgesprochen hat, ein Bescheid. Es war daher unrichtig, daß der Bürgermeister der Gemeinde Breitenfeld die Beschwerdeführer durch einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Bescheid von ihrer Zugehörigkeit zur Beitragsgemeinschaft und den daraus sich ergebenden Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt hat. Hiezu hätte eine formlose, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung genügt. Diese Rechtslage hat auch die belangte Behörde verkannt, als sie durch die Berufung der Beschwerdeführer zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit angerufen wurde. Bei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätte sie die beiden Bescheide des Bürgermeisters mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters zu ihrer Erlassung aufheben müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie auch ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die angefochtenen Bescheide mußten daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1962 aufgehoben werden.Die angefochtenen Bescheide mußten daher schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1962 aufgehoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieh sich jedoch veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen:
Sind die Beschwerdeführer der Meinung, daß sie der öffentlichrechtlichen Weggenossenschaft Haid nicht angehören, weil sie in der Liste der Beitragspflichtigen, auf die sich der Beschluß des Gemeinderates bezieht, nicht aufscheinen oder weil ihnen dieser Beschluß nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, dann steht es ihnen frei, hierüber die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Gemeinderates zu begehren. Der Entscheidung dieser Frage wird durch das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgegriffen.
Wien, am 7. März 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001173.X00Im RIS seit
30.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013