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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1518/62Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2243/52 B 12. Jänner 1956 VwSlg 3939 A/1956 RS 1Stammrechtssatz
Das Vermögen der einzelnen Pfarrkirchen und Pfarrpfründen wird durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht (Art XIII § 2 des österr Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber eine Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtssubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 6.4.1954, 0029/52, VwSlg 3371 A/1954).Das Vermögen der einzelnen Pfarrkirchen und Pfarrpfründen wird durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des österr Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber eine Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtssubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 6.4.1954, 0029/52, VwSlg 3371 A/1954).
Schlagworte
Amtsbekannte Funktionäre Kirchenrecht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000483.X01Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009