Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1518/62Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Republik Österreich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Jänner 1962, Zl. 110,616-II/14 b - 62, betreffend Enteignung in einer Bundesstraßenangelegenheit, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Prokuraturskommissär Dr. GS, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. MB, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Diözese X, Universitätsdozenten Dr. HS, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Republik Österreich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Jänner 1962, Zl. 110,616-II/14 b - 62, betreffend Enteignung in einer Bundesstraßenangelegenheit, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Prokuraturskommissär Dr. GS, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrates Dr. MB, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Diözese römisch zehn, Universitätsdozenten Dr. HS, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde derselben Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 15. März 1962, Zl. 112.626-II/14 b - 62, betreffend Berichtigung des Bescheides vom 26. Jänner 1962, Zl. 110.616-II/14 b - 62, zurückzuweisen.
Begründung
I.römisch eins.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung führte in der Angelegenheit Schoberpass-Bundesstraße Nr. 113, Abschnitt Umfahrung Y, in den Jahren 1960 und 1962 mehrere Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern, darunter auch mit der röm.-kath. Pfarrpfründe Y als Eigentümerin der Grundstücke 605 und 526/1 EZ. 85 der Katastralgemeinde Y, von welcher Liegenschaft insgesamt 750 m2 in Anspruch genommen werden sollen, durch. Nach der über die mündliche Verhandlung vom 3. und 4. Oktober 1960 aufgenommenen Niederschrift kam es zwischen der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und den betroffenen Liegenschaftseigentümern zu einem Übereinkommen, in welchem sich die Liegenschaftseigentümer mit den von dem Sachverständigen festgesetzten Entschädigungen einverstanden erklärten und auf eine Festsetzung der Entschädigung durch die Gerichte verzichteten. Überdies verzichteten die Grundeigentümer auf die Einbringung eines Rechtsmittels bezüglich der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung. Auch zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der röm.-kath. Pfarrpfründe Y kam es nach der Aktenlage zu einem Übereinkommen, das von der Vorstehung des Stiftes Z genehmigt wurde.
Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1961 würden die in diesem Bescheide näher bezeichneten Grundflächen, darunter auch die eingangs angeführte Grundfläche von 750 m2 EZ. 85 der Katastralgemeinde Y, unter Hinweis auf die §§ 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes gegen eine Entschädigung von S 11.580,-- enteignet. Im Bescheide wurde auch das zwischen den Grundeigentümern und der Republik Österreich abgeschlossene Übereinkommen gemäß § 29 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954, beurkundet. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, dass gegen diesen Bescheid auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Übereinkommens eine Berufung unzulässig ist. Zugestellt wurde der Bescheid neben den betroffenen Grundeigentümern und der röm.-kath. Pfarrpfründe Y auch dem Bischöflichen X-er Ordinariat, Finanzkammer, in Graz.Mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1961 würden die in diesem Bescheide näher bezeichneten Grundflächen, darunter auch die eingangs angeführte Grundfläche von 750 m2 EZ. 85 der Katastralgemeinde Y, unter Hinweis auf die Paragraphen 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes gegen eine Entschädigung von S 11.580,-- enteignet. Im Bescheide wurde auch das zwischen den Grundeigentümern und der Republik Österreich abgeschlossene Übereinkommen gemäß Paragraph 29, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, beurkundet. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, dass gegen diesen Bescheid auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Übereinkommens eine Berufung unzulässig ist. Zugestellt wurde der Bescheid neben den betroffenen Grundeigentümern und der röm.-kath. Pfarrpfründe Y auch dem Bischöflichen X-er Ordinariat, Finanzkammer, in Graz.
Gegen den vorstehenden Bescheid des Landeshauptmannes erhob die röm.-kath. Diözese X am 13. März 1961 Berufung, in der sie vorbrachte, dass sie sich durch diesen Bescheid insofern beschwert erachte, als sie durch ihn "in ihrem rechtlichen Interesse auf Aufsicht über das kirchliche Vermögen verletzt sei". Nach Ansicht der Diözese stehe gemäß Art. III § 2 des Konkordates den kirchlichen Behörden die Aufsicht über die Gebarung der unmittelbaren Vermögensverwalter zu. Bei allen Rechtshandlungen, die über die Verwaltungsmacht der unmittelbaren gesetzlichen Vertretung hinausgehen, sei, wie im Privatrecht, die Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erforderlich. Soweit Rechtshandlungen kirchlicher Vermögensverwalter Verfahrensgegenstand seien, die der Zustimmung der kirchlichen Behörden bedürften, komme diesen Parteistellung nach § 8 AVG 1950 zu. Daher hätte auch die Anerkennung der Entschädigung durch die Pfarrpfründe Y sowie der Abschluss des Vergleiches, da diese Handlungen über den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung hinausgehen, der Zustimmung des Ordinariates bedurft. Um eine solche sei weder angesucht noch diese erteilt worden. Mangels Ladung des Ordinariates zur Verhandlung komme auch die "Präsumtion der §§44 ff AVG nicht in Frage". Aus diesem Grunde werde Aufhebung des Bescheides, soweit er die Pfarrpfründe Y verpflichtet, und Durchführung eines neuen Verfahrens unter Mitwirkung des Ordinariates als der zuständigen kirchlichen Behörde begehrt.Gegen den vorstehenden Bescheid des Landeshauptmannes erhob die röm.-kath. Diözese römisch zehn am 13. März 1961 Berufung, in der sie vorbrachte, dass sie sich durch diesen Bescheid insofern beschwert erachte, als sie durch ihn "in ihrem rechtlichen Interesse auf Aufsicht über das kirchliche Vermögen verletzt sei". Nach Ansicht der Diözese stehe gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 2, des Konkordates den kirchlichen Behörden die Aufsicht über die Gebarung der unmittelbaren Vermögensverwalter zu. Bei allen Rechtshandlungen, die über die Verwaltungsmacht der unmittelbaren gesetzlichen Vertretung hinausgehen, sei, wie im Privatrecht, die Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erforderlich. Soweit Rechtshandlungen kirchlicher Vermögensverwalter Verfahrensgegenstand seien, die der Zustimmung der kirchlichen Behörden bedürften, komme diesen Parteistellung nach Paragraph 8, AVG 1950 zu. Daher hätte auch die Anerkennung der Entschädigung durch die Pfarrpfründe Y sowie der Abschluss des Vergleiches, da diese Handlungen über den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung hinausgehen, der Zustimmung des Ordinariates bedurft. Um eine solche sei weder angesucht noch diese erteilt worden. Mangels Ladung des Ordinariates zur Verhandlung komme auch die "Präsumtion der §§44 ff AVG nicht in Frage". Aus diesem Grunde werde Aufhebung des Bescheides, soweit er die Pfarrpfründe Y verpflichtet, und Durchführung eines neuen Verfahrens unter Mitwirkung des Ordinariates als der zuständigen kirchlichen Behörde begehrt.
Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 26. Jänner 1962, Zl. 110.616-II/14 b-62, gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Berufung Folge; es behob den Bescheid der Vorinstanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 erster Satz des Bundesstraßengesetzes und § 8 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde der ersten Instanz. In der Begründung hieß es, nach Artikel XIII § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Konkordates im Zusammenhang mit § 1 der Verordnung vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 22, sei für intabulationspflichtige Rechtsgeschäfte die Zustimmung des zuständigen Diözesanordinarius erforderlich. Der erstinstanzliche Bescheid fuße auf einem Übereinkommen, das zwischen dem Pfründenvorsteher der Pfarre Y und unter Genehmigung der Vorstehung des Stiftes Z, aber ohne Zustimmung des zuständigen Diözesanordinarius, abgeschlossen worden und daher ungültig sei. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass vorliegend in materiell-rechtlicher Hinsicht eine rechtsgeschäftliche Übertragung vorliege und nur wegen leichterer grundbücherlicher Durchführung nachträglich ein Enteignungsbescheid erlassen worden sei, dem nur formalrechtliche Bedeutung zukommt. Das ohne Zuziehung eines Vertreters der Diözese X durchgeführte Enteignungsverfahren leide daher an einem Mangel, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zugestellt wurde dieser Bescheid der röm.- kath. Diözese X, dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bundesministerium für Unterricht.Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom 26. Jänner 1962, Zl. 110.616-II/14 b-62, gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Berufung Folge; es behob den Bescheid der Vorinstanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz des Bundesstraßengesetzes und Paragraph 8, AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde der ersten Instanz. In der Begründung hieß es, nach Artikel römisch dreizehn Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Konkordates im Zusammenhang mit Paragraph eins, der Verordnung vom 9. Mai 1934, Bundesgesetzblatt , II Nr. 22, sei für intabulationspflichtige Rechtsgeschäfte die Zustimmung des zuständigen Diözesanordinarius erforderlich. Der erstinstanzliche Bescheid fuße auf einem Übereinkommen, das zwischen dem Pfründenvorsteher der Pfarre Y und unter Genehmigung der Vorstehung des Stiftes Z, aber ohne Zustimmung des zuständigen Diözesanordinarius, abgeschlossen worden und daher ungültig sei. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass vorliegend in materiell-rechtlicher Hinsicht eine rechtsgeschäftliche Übertragung vorliege und nur wegen leichterer grundbücherlicher Durchführung nachträglich ein Enteignungsbescheid erlassen worden sei, dem nur formalrechtliche Bedeutung zukommt. Das ohne Zuziehung eines Vertreters der Diözese römisch zehn durchgeführte Enteignungsverfahren leide daher an einem Mangel, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zugestellt wurde dieser Bescheid der röm.- kath. Diözese römisch zehn, dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bundesministerium für Unterricht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Finanzprokuratur namens der Republik Österreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Erstbeschwerde (hg. Zl. 483/62).
II.römisch zwei.
In der Erstbeschwerde wird als Rechtswidrigkeit des Inhaltes u. a. auch geltend gemacht, dass der gesamte Bescheid der Vorinstanz behoben wurde, obwohl vom Berufungswerber nur die Aufhebung jenen Teiles des Bescheides begehrt worden sei, der die Pfarrpfründe Y zur Grundabtretung verpflichtet habe. Offenbar auf Grund dieses Beschwerdevorbringens erließ das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau am 15. März 1962 unter der Zl. 112.626- II/14 b - 62, einen weiteren Bescheid, mit welchem der Bescheid vom 26. Jänner 1962 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin richtig gestellt wurde, dass sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nur auf die röm.-kath. Pfarrpfründe Y beziehe. Die Bescheidbegründung führte aus, aus den Entscheidungsgründen des nunmehr berichtigten Bescheides gehe eindeutig hervor, dass sich die Aufhebung lediglich auf die röm.kath. Pfarrpfründe Y, nicht aber auch auf die anderen von der Enteignung betroffenen Parteien beziehe. Der Berichtigungsbescheid wurde der röm.-kath. Diözese X, der röm.-kath. Pfarrpfründe in Y, dem Landeshauptmann von Steiermark, dem Bundesministerium für Unterricht und der Finanzprokuratur zugestellt.In der Erstbeschwerde wird als Rechtswidrigkeit des Inhaltes u. a. auch geltend gemacht, dass der gesamte Bescheid der Vorinstanz behoben wurde, obwohl vom Berufungswerber nur die Aufhebung jenen Teiles des Bescheides begehrt worden sei, der die Pfarrpfründe Y zur Grundabtretung verpflichtet habe. Offenbar auf Grund dieses Beschwerdevorbringens erließ das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau am 15. März 1962 unter der Zl. 112.626- II/14 b - 62, einen weiteren Bescheid, mit welchem der Bescheid vom 26. Jänner 1962 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 dahin richtig gestellt wurde, dass sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nur auf die röm.-kath. Pfarrpfründe Y beziehe. Die Bescheidbegründung führte aus, aus den Entscheidungsgründen des nunmehr berichtigten Bescheides gehe eindeutig hervor, dass sich die Aufhebung lediglich auf die röm.kath. Pfarrpfründe Y, nicht aber auch auf die anderen von der Enteignung betroffenen Parteien beziehe. Der Berichtigungsbescheid wurde der röm.-kath. Diözese römisch zehn, der röm.-kath. Pfarrpfründe in Y, dem Landeshauptmann von Steiermark, dem Bundesministerium für Unterricht und der Finanzprokuratur zugestellt.
Die Finanzprokuratur legt mit der vorliegenden, unter hg. Zl. 1518/62 protokollierten Zweitbeschwerde auch diesem Bescheide inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Last.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachliches und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und über sie erwogen:
Zu I.Zu römisch eins.
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über die Berufung der röm.-kath. Diözese X davon ausgegangen, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1961 auf einem Übereinkommen zwischen der röm.-kath. Pfarrpfründe Y und der Beschwerdeführerin fußt. Sie hat daraus gefolgert, dass dieses Übereinkommen, weil es ohne Zustimmung des zuständigen Diözesanordinarius zustandegekommen ist, im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmungen des Konkordates 1934 "ungültig" ist, woraus sich auch die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergebe. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über die Berufung der röm.-kath. Diözese römisch zehn davon ausgegangen, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1961 auf einem Übereinkommen zwischen der röm.-kath. Pfarrpfründe Y und der Beschwerdeführerin fußt. Sie hat daraus gefolgert, dass dieses Übereinkommen, weil es ohne Zustimmung des zuständigen Diözesanordinarius zustandegekommen ist, im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmungen des Konkordates 1934 "ungültig" ist, woraus sich auch die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergebe. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom 7. Dezember 1950, Slg. N.F. Nr. 295/F) sind Bescheide einer Verwaltungsbehörde Willensäußerungen der Behörde, die in der Form, in der sie nach außen in Erscheinung treten, Rechtswirkungen äußern. Aus welchen Gründen die Behörde trotz Vorliegens entsprechender Vereinbarungen über den seitens der Republik Österreich gestellten Enteignungsantrag mit Bescheid (Enteignungserkenntnis) abgesprochen hat, ist für die rechtliche Wertung der Erledigung vom 28. Februar 1961 ohne Bedeutung. Dieser Erledigung kommt nach ihrem Inhalt jedenfalls Bescheidcharakter zu. Ist aber die Erledigung ein Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, dann hatte die belangte Behörde, als sie durch die Berufung der röm.-kath. Diözese X zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit angerufen wurde, zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerberin überhaupt ein Berufungsrecht zusteht. In einem Enteignungsverfahren ist neben dem Antragsteller nur der Enteignete Partei. Dies kann gemäß § 4 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, welche Bestimmung zufolge § 15 des Bundesstraßengesetzes 1948 (BGBl. Nr. 59/1948 mit Änderungen) auch für das Enteignungsverfahren in Angelegenheiten der Bundesstraßen Anwendung zu finden hat, nur derjenige sein, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem am Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Beide Voraussetzungen sind, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit Recht geltend gemacht hat, bei der röm-kath. Diözese X nicht gegeben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa dessen Erkenntnis vom 7. Dezember 1950, Slg. N.F. Nr. 295/F) sind Bescheide einer Verwaltungsbehörde Willensäußerungen der Behörde, die in der Form, in der sie nach außen in Erscheinung treten, Rechtswirkungen äußern. Aus welchen Gründen die Behörde trotz Vorliegens entsprechender Vereinbarungen über den seitens der Republik Österreich gestellten Enteignungsantrag mit Bescheid (Enteignungserkenntnis) abgesprochen hat, ist für die rechtliche Wertung der Erledigung vom 28. Februar 1961 ohne Bedeutung. Dieser Erledigung kommt nach ihrem Inhalt jedenfalls Bescheidcharakter zu. Ist aber die Erledigung ein Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, dann hatte die belangte Behörde, als sie durch die Berufung der röm.-kath. Diözese römisch zehn zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit angerufen wurde, zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerberin überhaupt ein Berufungsrecht zusteht. In einem Enteignungsverfahren ist neben dem Antragsteller nur der Enteignete Partei. Dies kann gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, welche Bestimmung zufolge Paragraph 15, des Bundesstraßengesetzes 1948 Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948, mit Änderungen) auch für das Enteignungsverfahren in Angelegenheiten der Bundesstraßen Anwendung zu finden hat, nur derjenige sein, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem am Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Beide Voraussetzungen sind, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit Recht geltend gemacht hat, bei der röm-kath. Diözese römisch zehn nicht gegeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 12. Jänner 1956, Slg. N.F. Nr. 3939/A, ausgesprochen hat, wird das Vermögen der einzelnen Pfarrkirchen und Pfarrpfründen durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsieht und Kontrolle zusteht (Art. XIII § 2 des österreichischen Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber eine Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtssubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1954, Slg. N.F. Nr. 3371/A). Eine Bestimmung des Inhaltes, dass den kirchlichen Aufsichtsbehörden, abgesehen von den einzelnen Verwaltungsvorschriften, ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt ist, ist dem Konkordat 1934 nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass der röm.-kath. Diözese X in dem abgewickelten Enteignungsverfahren keine Parteistellung und deshalb auch kein Recht zur Einbringung einer Berufung zustand. Die belangte Behörde hätte daher die seitens der Diözese X erhobene Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage unterlassen und die Berufung zu einer Sachentscheidung angenommen hat, musste ihr Bescheid vom 26. Jänner 1962, Zl. 110.616-II/14 b - 1962, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes der Aufhebung verfallen (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 12. Jänner 1956, Slg. N.F. Nr. 3939/A, ausgesprochen hat, wird das Vermögen der einzelnen Pfarrkirchen und Pfarrpfründen durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsieht und Kontrolle zusteht (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des österreichischen Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber eine Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtssubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1954, Slg. N.F. Nr. 3371/A). Eine Bestimmung des Inhaltes, dass den kirchlichen Aufsichtsbehörden, abgesehen von den einzelnen Verwaltungsvorschriften, ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt ist, ist dem Konkordat 1934 nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass der röm.-kath. Diözese römisch zehn in dem abgewickelten Enteignungsverfahren keine Parteistellung und deshalb auch kein Recht zur Einbringung einer Berufung zustand. Die belangte Behörde hätte daher die seitens der Diözese römisch zehn erhobene Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage unterlassen und die Berufung zu einer Sachentscheidung angenommen hat, musste ihr Bescheid vom 26. Jänner 1962, Zl. 110.616-II/14 b - 1962, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes der Aufhebung verfallen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952).
Zu II.Zu römisch zwei.
Mit dem Bescheide vom 15. März 1962 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1962 in Anwendung der Bestimmungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 in der Weise richtig gestellt, dass sich die Aufhebung des Bescheides der Vorinstanz (Enteignungserkenntnis) nur auf die röm.-kath. Pfarrpfründe Y bezieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 über die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern eine ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Berichtigung des Bescheides darstellte. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in keinem Recht betroffen, weil sich die Änderung des Bescheides, vom 26. Jänner 1962 auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. diesfalls u. a. den Beschluss eines verstärkten Senates des Gerichtshofes vom 23. April 1948, Slg. N.F. Anhang Nr. 9) ist eine Beschwerde wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Rechte nicht verletzt werden kann. Diese Voraussetzung trifft hier zu.Mit dem Bescheide vom 15. März 1962 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1962 in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 in der Weise richtig gestellt, dass sich die Aufhebung des Bescheides der Vorinstanz (Enteignungserkenntnis) nur auf die röm.-kath. Pfarrpfründe Y bezieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 über die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern eine ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Berichtigung des Bescheides darstellte. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in keinem Recht betroffen, weil sich die Änderung des Bescheides, vom 26. Jänner 1962 auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , diesfalls u. a. den Beschluss eines verstärkten Senates des Gerichtshofes vom 23. April 1948, Slg. N.F. Anhang Nr. 9) ist eine Beschwerde wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Rechte nicht verletzt werden kann. Diese Voraussetzung trifft hier zu.
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1962, Zl. 112.626-II/14 b - 19628 gerichtete Beschwerde musste deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1962, Zl. 112.626-II/14 b - 19628 gerichtete Beschwerde musste deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hält es jedoch für erforderlich, darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung des berichtigten Bescheides vom 26. Jänner 1962 auch der berichtigende Bescheid vom 15. März 1962 gegenstandslos geworden ist.
Wien, am 7. März 1963
Schlagworte
Amtsbekannte Funktionäre Kirchenrecht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000483.X00Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009