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19/01 Staatsvertrag von WienNorm
BAO §239;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2040/57 E 23. Mai 1958 VwSlg 1834 F/1958 RS 2Stammrechtssatz
Zu den Abgaben die Angehörigen der Vereinten Nationen gemäß § 25 § 6 des Staatsvertrages zu erstatten sind, gehören weder die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen noch die Vermögensabgabe noch auf die seinerzeitige Reichsfluchtsteuer und die Sühneabgabe der Juden (Judenvermögensabgabe).Zu den Abgaben die Angehörigen der Vereinten Nationen gemäß Paragraph 25, Paragraph 6, des Staatsvertrages zu erstatten sind, gehören weder die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen noch die Vermögensabgabe noch auf die seinerzeitige Reichsfluchtsteuer und die Sühneabgabe der Juden (Judenvermögensabgabe).
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E 23.5.1958, 2040/57 #2 VwSlg 1834 F/1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002347.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016