RS Vwgh 1963/3/8 2347/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1963
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Index

19/01 Staatsvertrag von Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
StV 1955 Art25 §6;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2040/57 E 23. Mai 1958 VwSlg 1834 F/1958 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den Abgaben die Angehörigen der Vereinten Nationen gemäß § 25 § 6 des Staatsvertrages zu erstatten sind, gehören weder die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen noch die Vermögensabgabe noch auf die seinerzeitige Reichsfluchtsteuer und die Sühneabgabe der Juden (Judenvermögensabgabe).Zu den Abgaben die Angehörigen der Vereinten Nationen gemäß Paragraph 25, Paragraph 6, des Staatsvertrages zu erstatten sind, gehören weder die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen noch die Vermögensabgabe noch auf die seinerzeitige Reichsfluchtsteuer und die Sühneabgabe der Juden (Judenvermögensabgabe).

*

E 23.5.1958, 2040/57 #2 VwSlg 1834 F/1958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961002347.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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