RS Vwgh 1963/3/10 1736/62

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Veröffentlicht am 10.03.1963
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der in einem beantragten Wiederaufnahmeverfahren diesbezüglich angebotenen Beweises.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001736.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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