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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Anlässlich der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 6.7.1960, BGBl. Nr. 148, hat der Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" keine inhaltliche Änderung in dem Sinne erfahren, daß nunmehr von ihm auch die Regelung über die Herstellung und Erhaltung der Gehsteige samt Abgrenzung gegen die Fahrbahn durch Randsteine und die Frage der Tragung der Herstellungskosten erfaßt worden wäre (BO f. Salzburg-Stadt)Anlässlich der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 6.7.1960, Bundesgesetzblatt Nr. 148, hat der Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" keine inhaltliche Änderung in dem Sinne erfahren, daß nunmehr von ihm auch die Regelung über die Herstellung und Erhaltung der Gehsteige samt Abgrenzung gegen die Fahrbahn durch Randsteine und die Frage der Tragung der Herstellungskosten erfaßt worden wäre (BO f. Salzburg-Stadt)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000003.X02Im RIS seit
12.06.2001