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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wenn die Straßenverkerhsordnung 1960 im § 31 Abs1 unter den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auch die Randsteine erwähnt und im § 32 dem Straßenerhalter die Verpflichtung zur Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf dessen Kosten auferlegt, so kann diesen Gesetzesstellen nicht der Sinn einer selbständigen Normierung der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der durch Randsteine begrenzten Gehsteige und des Begriffes "Straßenerhalter" beigemessen werden. Das Gesetz knüpft vielmehr seine straßenpolizeilichen Regelungen an vorgefundene, tatsächliche oder rechtliche Tatbestände.Wenn die Straßenverkerhsordnung 1960 im Paragraph 31, Abs1 unter den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auch die Randsteine erwähnt und im Paragraph 32, dem Straßenerhalter die Verpflichtung zur Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf dessen Kosten auferlegt, so kann diesen Gesetzesstellen nicht der Sinn einer selbständigen Normierung der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der durch Randsteine begrenzten Gehsteige und des Begriffes "Straßenerhalter" beigemessen werden. Das Gesetz knüpft vielmehr seine straßenpolizeilichen Regelungen an vorgefundene, tatsächliche oder rechtliche Tatbestände.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000003.X01Im RIS seit
12.06.2001